Allgemeine Geschäftsbedingungen

CAPTx AG

GÜLTIGKEIT UND GELTUNGSBEREICH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen (insb. Erwerb von Informatik- und Telekommunikationsprodukten oder Software-Lizenzen [gemeinsam „Produkte“]) und Leistungen (insb. Softwareentwicklung, Dienstleistungen wie Beratung und Installation), welche die CAPTx AG („CAPTx“) aufgrund eines Vertrages zwischen CAPTx und einem Vertragspartner ("Kunde") erbringt. Kunde und CAPTx werden gemeinsam nachstehend "Parteien" und einzeln "Partei" genannt. Abweichende Regelungen und insbesondere Bedingungen des Kunden, welche mit diesen AGB in Widerspruch stehen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sich CAPTx schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

Die jeweils aktuelle Fassung der AGB werden auf www.captx.ch veröffentlicht und/oder dem Kunden zugestellt. CAPTx behält sich die jederzeitige Änderung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sind die Änderungen für den Kunden nachteilig, kann er bis zum Inkrafttreten der Änderungen spätestens aber 30 Tage nach Erhalt Widerspruch dagegen erheben. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen.

Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung haben diese AGB Gültigkeit, auch wenn bei einer einzelnen Bestellung oder Dienstleistung nicht speziell darauf verwiesen wird.

Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB für nichtig oder ungültig erweisen, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die nichtigen Bestimmungen sind durch möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestimmungen zu ersetzen.

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Elektronische Erklärungen (E-Mail) sind der Schriftform gleichgestellt.

VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSINHALT

Die Angebote von CAPTx sind stets unverbindlich, dies gilt insbesondere auch für Angebote/Angaben auf der Website sowie dem Kunden überlassene Kataloge, Prospekte, Berechnungen und Kalkulationen etc.. Der jeweilige Vertrag und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, kommen erst durch schriftliche Bestätigung der CAPTx gültig zustande. Gewährleistungen und Zusicherungen müssen von CAPTx ausdrücklich als solche gekennzeichnet und schriftlich bestätigt sein.

Die Offerten von CAPTx sind nur verbindlich, wenn sie eine Annahmefrist (Offertgültigkeit) enthalten.

Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. CAPTx behält sich vor, Bestellungen abzulehnen. Die Annahme des Vertragsangebotes kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von CAPTx bzw. durch schriftliche Annahme einer verbindlichen Offerte (d.h. mit Annahmefrist) von CAPTx durch den Kunden zustande. Im Übrigen sind mündliche Vereinbarungen nur gültig, sofern und soweit CAPTx diese schriftlich bestätigt hat. Jede Partei kann bei der anderen während der Vertragsdauer jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistung beantragen. Änderungen müssen auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden Änderungsvereinbarung werden die Leistungen gemäss geltendem Vertrag weitergeführt.

Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit diese von CAPTx schriftlich zugesichert werden. Verpflichtungen, die der Kunde gegenüber Dritten eingeht und nicht durch CAPTx schriftlich bestätigt werden, entfalten keinerlei Wirkung für CAPTx.

Der Kunde verpflichtet sich, die für Produkte jeweils gültigen Bedingungen des Drittherstellers als integrierenden Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien vollumfänglich einzuhalten. CAPTx ist ausdrücklich berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen von der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Kunden abhängig zu machen.

PREISE

Die Preise von CAPTx verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Falls nichts anderes vereinbart, gehen Transportkosten, Verpackungsmaterial und -aufwand sowie Transportversicherung zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für Fahrspesen und sämtliche weiteren Spesen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch CAPTx.

Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Fremdwährungskurse oder Zolltarife für im Ausland beschaffte Produkte oder die Preise der Lieferanten von CAPTx ändern, behält sich CAPTx das Recht vor, die vereinbarten Preise anzupassen. CAPTx wird den Kunden über allfällige Preisanpassungen in Kenntnis setzen.

Die Preise für Dienstleistungen können von CAPTx unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines jeden Monats angepasst werden. Der Kunde hat in diesem Fall ein schriftlich auszuübendes, einseitiges Kündigungsrecht per Inkrafttreten der erhöhten Preise. Wird dieses Kündigungsrecht nicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt, gelten die neuen Preise als vom Kunden genehmigt.

Bei Dienstleistungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten ist CAPTx berechtigt, nach Ablauf von 12 Monaten unter Einhaltung einer dreimonatigen Mitteilungsfrist die

Vergütung an die Teuerung anzupassen, ohne dass der Kunde zu einer vorzeitigen Kündigung berechtigt ist.

VORGEZOGENE RECYCLINGGEBÜHREN

Der Kunde ist verpflichtet, eine einmalige Entsorgungsgebühr gemäss Ansätzen der SWICO (Schweizerischer Wirtschafsverband für Informatik, Kommunikation und Organisation) zu bezahlen. CAPTx stellt diese dem Kunden in Rechnung.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUG UND VERRECHNUNGS-VERBOT

  • Falls nichts anderes vereinbart sind die Rechnungen ohne Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen (Verfalltag). Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet CAPTx einen Verzugszins in der Höhe von 5%. Bezahlt der Kunde die Rechnung nicht innert der von CAPTx schriftlich gewährten Nachfrist von 10 Tagen, schuldet der Kunde für jede weitere Mahnung von CAPTx zusätzlich zum Verzugszins je CHF 20.00 Mahngebühren.

    Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist CAPTx überdies berechtigt, die Lieferung bereits bestellter Produkte zurückzubehalten, weitere Bestellungen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn die Lieferung im Einzelfall bereits an den Kunden ausgeliefert worden sein sollte (Art. 214 Abs. 3 OR). Nutzungsrechte an Software erhält der Kunde erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises (Ziffer 9). Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, nachdem die Software bereits installiert ist, kann die Funktionalität der Software ganz oder teilweise eingeschränkt werden.

    Bei Zahlungsverzug des Kunden in Dienstleistungsverträgen ist CAPTx berechtigt, ohne Mitteilung ihre eigenen Leistungen bis zum Erbringen der vertraglichen Pflichten des Kunden einzustellen.

    Die Zahlungsfristen sind vom Kunden auch einzuhalten, wenn Lieferverzögerungen, die ohne Verschulden von CAPTx verursacht wurden, eingetreten sind oder wenn unwesentliche Teile fehlen, dadurch aber der Gebrauch der bestellten Produkte nicht verunmöglicht wird. Gleiches gilt auch, wenn der Kunde die Erfüllung der von CAPTx korrekt angebotenen Dienstleistungen aus Gründen, die er zu vertreten hat, verhindert.

    CAPTx behält sich jederzeit vor, einen Kostenvorschuss zu verlangen oder Leistungen gegen Vorauskasse zu erbringen.

    CAPTx ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden zuzüglich Mahn- und Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen zum Zwecke des Inkassos an Dritte abzutreten. Dafür wird dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 50.00 belastet.

    Ein Retentionsrecht des Kunden gegenüber CAPTx ist in jedem Fall ausgeschlossen.

    Eine Verrechnung mit allfälligen Ansprüchen/Forderungen des Kunden gegenüber CAPTx ist ausgeschlossen. Eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien bleibt vorbehalten.

EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von CAPTx. Sie dürfen weder verkauft, vermietet, verpfändet, ausgeliehen noch darf anderweitig

darüber verfügt werden. Standortänderungen sind CAPTx mindestens 8 Tage im Voraus mitzuteilen.

Der Kunde erteilt sein Einverständnis, dass CAPTx bis zum Zeitpunkt des vollständigen Zahlungseingangs den Eigentumsvorbehalt ohne seine Mitwirkung und auf seine Kosten im jeweils zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen kann. Der Kunde verpflichtet sich, vorbehaltlos sämtliche zur gültigen Errichtung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Erklärungen auf erstes Verlangen unverzüglich abzugeben, die erforderlichen Informationen zu übermitteln und Handlungen vorzunehmen.

Werden gelieferte Produkte von CAPTx in ein anderes System eingebaut (Integration), so entsteht Miteigentum am gesamten System.

Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde CAPTx unverzüglich zu benachrichtigen, damit CAPTx die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann. Für dadurch entstehende Kosten haftet der Kunde.

LIEFERUNG

Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für den Transport sowie gegebenenfalls die fachgerechte Installation von Produkten. Die fachgerechte Installation von Produkten durch CAPTx bedarf der expliziten Vereinbarung und erfolgt auf Kosten des Kunden.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass CAPTx keine Produkte an Lager hält. Nach Abschluss des Vertrags zwischen CAPTx und dem Kunden, gibt CAPTx die Bestellung der Produkte beim Dritthersteller oder Distributionspartner des Drittherstellers auf. Die Lieferung der Produkte an den Kunden erfolgt unter dem Vorbehalt der korrekten Belieferung des Distributionspartners; CAPTx übernimmt kein Beschaffungsrisiko.

Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, erhält der Kunde zur Lieferung von Software per E-Mail einen Downloadlink zugestellt.

Der Versand von Hardware, an denen CAPTx vertragsgemäss Änderungen vornimmt, erfolgt vom Sitz von CAPTx; der Versand der Produkte von Drittherstellern, an denen CAPTx keine Änderungen vornimmt, erfolgt ab Lager des jeweiligen Distributionspartners des Drittherstellers direkt an den Kunden. Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe des Produkts zum Versand auf den Kunden über. Die Wahl von Verpackung, Versandart sowie Transporteur liegt bei CAPTx bzw. beim entsprechenden Distributionspartner.

Teillieferungen und Teilleistungen sind erlaubt.

Unverschuldete Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadenersatz. CAPTx übernimmt für Lieferverzögerungen seitens Dritthersteller, Distributionspartner oder Transporteur keine Haftung. CAPTx wird den Kunden über solche Verzögerungen informieren.

Ist die Lieferung versandbereit und wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund des Verhaltens des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über und CAPTx kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von mindestens 0,5% des

Preises der Liefergegenstände berechnen. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten behält sich CAPTx vor.

Sofern und soweit Servicebeschreibungen vorhanden sind, bilden sie integralen Bestandteil des Vertrages zwischen CAPTx und dem Kunden.

Führen allfällige vom Kunden gewünschte Änderungen oder Ergänzungen zu erheblichem Mehraufwand, sind diese vor Erbringung zwischen CAPTx und dem Kunden zu besprechen und vom Kunden zu tragen.

GEWÄHRLEISTUNG

8.1. ALLGEMEINES

Die Produkte entsprechen den vom Dritthersteller spezifizierten Angaben bzw. den vertraglichen Spezifikationen. Eine Gewährleistung für ununterbrochene Funktionsbereitschaft, für die Funktionalität innerhalb eines IT-Systems kann in keinem Fall übernommen werden. Das vereinzelte Auftreten von Fehlfunktionen, welche die Funktionstauglichkeit von Software weder aufheben noch wesentlich beeinträchtigen, stellt keinen Mangel dar.

Soweit vertraglich nicht explizit Beratungsleistungen von CAPTx vereinbart sind, ist der Kunde allein dafür verantwortlich, die Eignung der Produkte für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck sicherzustellen. CAPTx haftet nicht dafür, dass gelieferte Produkte oder die sonst von ihr erbrachten Leistungen, für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind und die beabsichtigten Resultate erzielen; dies gilt auch, wenn CAPTx der Verwendungszweck des Kunden bekannt ist.

Von der Gewährleistung sind insbesondere folgende Fälle nicht gedeckt (keine abschliessende Aufzählung): Defekte, die durch normale Abnützung, unsachgemässe Bedienung oder Wartung, Unfälle (z.B. Brüche, Kratzer, Dellen etc.), Kontakt mit Flüssigkeit, Staub, Schmutz oder anderer äusserer Einflüsse oder Einwirkungen entstehen. Keine Gewährleistung wird ferner erbracht für Produkte, deren Seriennummer entfernt, beschädigt oder unleserlich gemacht wurde.

8.2. ABNAHMEPROTOKOLL, PRÜFUNG UND MÄNGELRÜGE

Betreffend Produkte, die von CAPTx entwickelt oder verändert werden, erstellt CAPTx bei Ablieferung grundsätzlich gemeinsam mit dem Kunden ein Abnahmeprotokoll, in welchem allfällige Mängel festgehalten werden und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Allfällige Beanstandungen, Anpassungs- oder Änderungswünsche anlässlich der Abnahme, erörtert CAPTx mit dem Kunden (Änderungen, Machbarkeit, Anpassungen).

Soweit kein Abnahmeprotokoll erstellt wird, hat der Kunde die Produkte sofort nach Erhalt mit aller Sorgfalt zu untersuchen und Mängel zu rügen. Transportschäden, äusserlich erkennbare Mängel sowie Unvollständigkeit der Lieferung sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu rügen, andere Mängel sind innert spätestens 7 Arbeitstagen (Software) bzw. 14 Arbeitstagen (Hardware) seit Erhalt schriftlich zu rügen (Mängelrüge), andernfalls gilt das Produkt gegenüber CAPTx als genehmigt. Verdeckte Mängel hat der Kunde sofort nach deren Entdeckung zu rügen (Mängelrüge), andernfalls gilt die Lieferung auch betreffend

dieser Mängel als genehmigt. Alle Mängelrügen haben schriftlich und substantiiert (insb. genauer Beschrieb des Mangels) sowie unter Angabe des Zeitpunkts des Erkennens zu erfolgen.

8.3. PRODUKTE VON DRITTHERSTELLERN, GEWÄHRLEISTUNGS-BESCHRÄNKUNG

Für Produkte, an welchen von CAPTx keine Änderungen vorgenommen werden, sondern direkt vom Dritthersteller oder vom Distributionspartner an den Kunden gesandt werden, schliesst CAPTx sämtliche Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung aus (insb. auch Ersatz des Mangelfolgeschadens), unter Vorbehalt von Art. 100 Abs. 1, Art.  192 Abs. 3 und Art. 199 OR. CAPTx tritt dem Kunden sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den entsprechenden Dritthersteller und ggf. Distributionspartner ab, soweit dies möglich und erforderlich ist.

CAPTx unterstützt den Kunden („best efforts“) bei der Geltendmachung allfälliger Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritthersteller und ggf. Distributionspartner. Ist Software mangelhaft, bemüht sich CAPTx darum, dass die Software durch die Softwareabteilung des betroffenen Drittherstellers repariert wird. Es gelten die Gewährleistungsbedingungen des Drittherstellers. Die Kosten für Dienstleistungen seitens CAPTx im Zusammenhang mit Nachbesserungen oder Gewährleistungen von Produkten von Drittherstellern gehen zu Lasten des Kunden, wobei deren allfällige Geltendmachung gegenüber dem Dritthersteller allein Sache des Kunden ist.

CAPTx sichert dem Kunden nicht zu, dass der betreffende Dritthersteller Leistungen aus Gewährleistung erbringt. CAPTx sichert dem Kunden auch keine Ersatz- oder Gewährleistungsansprüche für den Fall zu, dass der entsprechende Dritthersteller die Gewährleistung nicht oder nicht vollständig erbringt.

8.4. PRODUKTE VON CAPTX UND VERÄNDERTE PRODUKTE, GEWÄHRLEISTUNGSBESCHRÄNKUNG

Für Produkte, die von CAPTx entwickelt werden oder an welchen von CAPTx vertragsgemässe Änderungen vorgenommen werden, verpflichtet sich CAPTx ausschliesslich zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder (Teil-)Ersatzlieferung (nach Wahl von CAPTx). Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche sind (mit Ausnahme von allfälligem Schadenersatz gemäss Ziff. 10) ausgeschlossen.

Entspricht/entsprechen CAPTx-Software/Programme nicht den vertraglichen Spezifikationen, werden Programmfehler innert angemessener Frist behoben oder Umgehungslösungen angeboten.

Ergibt die Prüfung der Mängel von veränderten Produkten durch CAPTx, dass der Mangel nicht durch CAPTx zu vertreten ist, gilt vorstehend Ziff. 8.3.

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelung besteht insbesondere auch kein Anspruch des Kunden auf Wandelung oder Minderung. Der Kunde hat CAPTx die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit der Kunde CAPTx keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist CAPTx von der Gewährleistung (inkl. Schadenersatz) befreit. Ist die Nacherfüllung nicht möglich, läuft die Frist zur Nacherfüllung ungenutzt ab oder können nach zweimaliger Nachbesserung die Sachmängel nicht vollständig

beseitigt werden, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt ist nur möglich, wenn es sich um einen wesentlichen Sachmangel handelt.

8.5. VERJÄHRUNG

Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen CAPTx für Hardware verjähren innert 12 Monaten ab Lieferung, Gewährleistungsansprüche für Software verjähren 3 Monate ab Lieferung.

8.6. GARANTIEVERLÄNGERUNG DES DRITTHERSTELLERS ODER EINES SERVICEPARTNERS

Allfällige vom Dritthersteller oder von einem Servicepartner angebotene Garantieverlängerungen sind vom Kunden zusätzlich zu erwerben. Der Umfang und die Bedingungen einer zusätzlich erworbenen Garantie des Drittherstellers bzw. des Servicepartners liegen der Offerte bei. Diese werden integrierender Bestandteil des Garantievertrags zwischen dem Kunden und dem Dritthersteller bzw. dem Servicepartner. Der Kunde hat seine Garantieansprüche direkt gegenüber dem Dritthersteller bzw. dem Servicepartner geltend zu machen.

CAPTx sichert dem Kunden nicht zu, dass der betreffende Dritthersteller bzw. der Servicepartner Garantieleistungen erbringt. CAPTx sichert dem Kunden auch keine Ersatz- oder Garantieleistung für den Fall zu, dass der entsprechende Dritthersteller bzw. Servicepartner die Garantieleistung nicht oder nicht vollständig erbringt.

SOFTWARE NUTZUNGSRECHT

Bei Lizenzierung bzw. dem Kauf von Software Lizenzen wird dem Kunden ohne anderweitige Vereinbarung das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht eingeräumt, die Software auf der definierten Hardware bzw. Systemplattform zum Eigengebrauch gegen vollständige Bezahlung des Kaufpreises zu benützen. Das Nutzungsrecht der Software beinhaltet keinen Anspruch auf Lieferung von neuen Software-Releases. Unterlässt der Kunde die Bezahlung der Lizenzgebühren, so verliert er nach einmaliger schriftlicher Mahnung sämtliche Nutzungsrechte an der unbezahlten Software und ist verpflichtet, sämtliche Kopien der Software zu löschen und Datenträger sowie Handbücher an die CAPTx zurückzugeben.

Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, dürfen von der Software keine zusätzlichen Kopien erstellt oder Veränderungen oder Bearbeitungen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Software Dritten weder ganz noch teilweise zu übertragen, zu überlassen oder sonst wie zugänglich zu machen.

Die Urheberrechte der Software bleiben in jedem Fall bei CAPTx oder dem Lizenzanbieter. Wird Software von Drittherstellern mit vorgegebenen Lizenzbestimmungen geliefert und sind diese Lizenzbestimmungen gültig, so gehen diese für diese Produkte den Bestimmungen unter dieser Ziffer 8 vor. Subsidiär gelten sie aber weiterhin.

HAFTUNGBESCHRÄNKUNG UND SCHADENERSATZ

CAPTx haftet ausschliesslich bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden auf Schadensersatz

(unabhängig vom Rechtsgrund und bei vertraglichen sowie ausservertraglichen Ansprüchen, insb. auch Verzugs- und Mangelfolgeschaden). Es gilt sodann die gesetzliche Haftung gemäss Produktehaftpflichtgesetz. Darüber hinaus hat der Kunde gegen CAPTx keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf von 12 Monaten, unter Vorbehalt der längeren Verjährungsfristen gemäss Art. 127, 128, 128a und 137 Abs. 2 OR.

BEIZUG DRITTER UND HILFSPERSONENHAFTUNG

CAPTX ist berechtigt zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten externe Dritte beizuziehen.

CAPTx haftet für von Hilfspersonen verursachte Schäden, wie wenn CAPTx den Schaden selber verursacht hätte. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 10 gilt auch für die Hilfspersonenhaftung.

HÖHERE GEWALT

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit zurückzuführen auf unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, Krieg, Terrorakte, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von CAPTx oder deren Hilfspersonen trotz Einhaltung der erforderlichen Schutz-massnahmen, Streik, Hindernisse aufgrund von internationalen oder nationalen Vorschriften des Aussenwirtschaftsrechts, Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, Verkehrs-schwierigkeiten oder vergleichbare, nicht von CAPTx zu vertretende Ereignisse ("Höhere Gewalt"), verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dauern diese Ereignisse Höherer Gewalt länger als 30 Kalendertage, ist CAPTx berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, gegen Rückerstattung bereits erhaltenden Entgelts des Kunden, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber CAPTx zusteht.

Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse Höherer Gewalt in einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich CAPTx in Verzug mit einer Lieferung befindet.

GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

CAPTx verpflichtet sich, über alle Informationen, die bei ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Kunden selbst oder um dessen Geschäftsverbindungen handelt. Vorbehalten bleibt, dass der Kunde sie von dieser Schweigepflicht entbindet.

CAPTx ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.

Bei Einschaltung von Hilfspersonen hat CAPTx deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung.

SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Das gilt entsprechend bei Lücken.

ABTRETUNG / VERTRAGSÜBERTRAGUNG

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CAPTx darf der Kunde den Vertrag oder einzelne Rechte und Forderungen hieraus weder abtreten noch übertragen.

ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit CAPTx unterstehen materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertag zwischen CAPTx und einem Kunden ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über das Zustandekommen, die Rechtswirksamkeit, die Abänderung oder Auflösung des Vertrages, ist am Sitz von CAPTx, unter Vorbehalt allfälliger Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht. Soweit es sich beim Kunden im Einzelfall um einen Konsumenten im Sinne von Art. 32 ZPO handelt, bleibt dieser gesetzlich vorgeschriebene Gerichtsstand vorbehalten.